Sachsen - Wer in Sachsen ins Restaurant möchte, muss nach wie vor geimpft oder genesen sein. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht beschlossen.
In einem aktuellen Beschluss hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit der sogenannten 2G-Regelung für sächsische Gastronomiebetriebe befasst. Diese wurde darin als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Nach der bestehenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung besteht für Gastronomiebesucher die Pflicht, einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Dieser muss dabei durch Betreiber oder Veranstalter kontrolliert werden. Wer nicht als geimpft oder genesen gilt, darf demnach keine gastronomischen Einrichtungen im Freistaat besuchen.
Geprüft hatte der Senat die Regelung aufgrund eines Verfahrens, das von einer Dresdner Restaurantbetreiberin
eingeleitet wurde. Die Eignung der Maßnahme werde laut Ansicht des Senats jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch Geimpfte und Genesene sich selbst infizieren und das Virus weiterübertragen können. Für die Eignung einer Maßnahme reiche es aus, dass der verfolgte Zweck gefördert werde. Eine vollständige Zweckerreichung müsse dabei nicht gesichert werden. Dies sei hier der Fall, da sowohl Impfung als auch durchgemachte Erkrankung das Infektionsrisiko erheblich senken. Das sei wissenschaftlich erwiesen. Somit würde die 2G-Regelung die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus' eindämmen und das Auftreten schwerer Erkrankungen reduzieren. Weiterhin trage jede Verringerung der Viruslast zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, sei auch das Gesundheitssystem weniger belastet.
Aufgrund dieser Einschätzung wurde die vorläufige Aussetzen der 2G-Regelung in der Gastronomie abgelehnt. Laut Senat stünden dem auch die jüngsten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen. Hier wurde die 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Kraft gesetzt. Allerdings argumentierte der Senat, dass im Freistaat Sachsen ein erheblich höheres Infektionsniveau herrsche als in Niedersachsen. Die vormals im Freistaat Sachsen geltende Überlastungsstufe der Normal- und Intensivstationen sei weiterhin überschritten. Außerdem werde die Gastronomie zu den Bereichen mit einem moderaten Infektionsrisiko gezählt. Im Einzelhandel sei dieses als niedrig eingestuft.