Sachsen- Für Menschen muslimischen Glaubens gibt es im Freistaat bis jetzt nur auf Friedhöfen in Dresden, Leipzig und Chemnitz ausgewiesene Gräberfelder. Allerdings können die muslimischen Begräbnisrituale dort bisher nur eingeschränkt befolgt werden. Das soll sich ändern.
Die Bestattungskultur auf Sachsens Friedhöfen soll der mittlerweile religiösen Vielfalt im Land angepasst werden. Das Sächsische Bestattungsgesetz werde deshalb novelliert, teilte eine Sprecherin das Sozialministerium bei einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. So sollen etwa Muslime künftig ihre Verstorbenen zur letzten Ruhe betten können, ohne bei den islamischen Riten Abstriche machen zu müssen.
Mit der Novelle solle die Integration und Identifikation dieser Menschen mit Deutschland und Sachsen gestärkt werden, hieß es. Derzeit laufe die Abstimmung noch offener Punkte in den Fachressorts. Laut Ministerium gibt es in Sachsen auf dem Heidefriedhof in Dresden, dem Ostfriedhof in Leipzig und dem Städtischen Friedhof in Chemnitz muslimische Grabfelder.
Derzeit könne den islamischen Riten wegen des noch geltenden Bestattungsgesetzes nur teilweise entsprochen werden, sagte die Sprecherin. So sei vorgeschrieben, dass Verstorbene frühestens 48 Stunden nach ihrem Tod und nur in einem Sarg bestattet werden dürfen. Eine Bestattung nur im Leichentuch ohne Sarg, wie bei den Muslimen üblich, sei demnach nicht erlaubt. Die Gräber seien jedoch nach Mekka ausgerichtet. Sie seien in der Regel von benachbarten Grabanlagen durch eine Bepflanzung getrennt, hieß es.
Nach islamischem Brauch werden die Verstorbenen zunächst gewaschen. Dann wird in oder vor der Moschee, an einem besonderen Platz unter freiem Himmel oder auch am Grab das Totengebet gesprochen. Zudem werden die Toten eigentlich nur in einem Leichentuch bestattet, was ja aber in Sachsen nach aktueller Gesetzeslage nicht praktiziert werden darf. Es gilt Sargzwang.
Der muslimische Glaube schreibt die Beisetzung des Leichnams in einem Erdgrab vor und verbietet die Feuerbestattung. Die Toten müssen innerhalb einer Frist von 24 Stunden beerdigt werden. Auch das ist derzeit nicht erlaubt. Der Friedhof muss zudem nach islamischer Auffassung eine ewige Totenruhe gewährleisten. Deshalb muss ein dauerndes Ruherecht möglich sein, das Exhumierungen, Umbettungen und Wiederbelegungen ausschließt.
In der Gesetzesnovelle soll nun die Möglichkeit eröffnet werden, dass in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von der Sargpflicht erteilt werden können und Gemeinden Grabfelder mit einer Ruhezeit auf Dauer vergeben können.