Fr, 17.05.2019 , 16:23 Uhr

Bienenseuche in Chemnitz

Chemnitz- Die amerikanische Faulbrut wurde in Chemnitz amtlich festgestellt. Dabei handelt es sich um eine anzeigepflichtige Bienenseuche.

Der Erreger der Faulbrut, ein Bakterium, befällt und schädigt die Brut der Honigbiene und sorgt somit schon mit kleinen Mengen für den Tod der Larven. Gerade die Putzbienen nehmen bei der Reinigung der Zellen die Sporen des Erregers auf und übertragen ihn somit an die Larven.

Sollte ein Volk Symptome der Amerikanischen Faulbrut aufweisen, gibt es keinerlei Hoffnung für dieses. Es muss in den meisten Fällen vernichtet werden, um die Ansteckung anderer Völker zu verhindern. Da es nicht möglich ist den Befall frühzeitig zu erkennen, ist die Bekämpfung der Seuche erschwert.

In Chemnitz zählen folgende Stadtteile als betroffen: Grüna, Teile von Reichenbrand und Teile von Mittelbach. Für betroffene Imker und Bienenhalter der genannten Sperrbezirke gelten die Vorschriften der  tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung.

Welche Bezirke in Chemnitz genau betroffen sind und wie sie sich als Halter von Bienen verhalten sollten, erfahren Sie hier.

 

Sperrbezirke:

 

Zu den betroffenen Sperrbezirken zählt der Stadtteil Grüna.

Desweiteren zählt als Betroffen der Stadtteil Reichenbrand von dem Bereich Poltermühlenteich sowie im westlicher Bereich bis zu der Riedstraße und der Rabensteiner Straße.

Auch der Stadtteil Mittelbach von dem nördlichen Bereich bis zur Hofer Straße sowie die Aktienstraße und die Grünaer Straße zählt als Sperrbezirk.

 

Verhaltenshinweise:

 

  1. Jeder Halter von Bienen oder dessen Verfügungsberechtigter hat dem Lebensmittelüberwachungs-und Veterinäramt der Stadt Chemnitz unverzüglich seinen Bestand anzuzeigen, sofern dieser nicht bereits registriert wurde. Dabei sind Angaben über die Anzahl und den Standort der Bienenvölker zu machen.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Die Vorschrift Nr. 2.4. findet keine Anwendung auf 6. 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ sowie bienendicht verpackt abgegeben werden
    6. 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist

Quelle: Stadt Chemnitz