Fr, 04.03.2022 , 10:15 Uhr
Corona-Lockerungen Sachsen - 3G in vielen Bereichen
Sachsen - Die sächsische Landesregierung hat am Dienstag eine neue Corona-Schutzverordnung beschlossen, die Corona-Lockerungen für Sachsen beinhaltet. Die neue Verordnung tritt ab 4. März in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März 2022. Was gilt ab dann in Sachsen? Hier ein Überblick.
Die neue Verordnung sieht keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vor. Denn laut Sozialministerin Petra Köpping ist "in den kommenden zwei Wochen keine Überlastung der Krankenhäuser zu erwarten". So der aktuelle Stand. Bei einer erneuten Überschreitung der Belastungsgrenzen behält sich die Staatsregierung vor, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Grundlegende Lockerungen
- Alkoholverbot für öffentliche Plätze entfällt
- Kontakterfassung nur in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend
- Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske in öffentlich zugänglichen Innenräumen
Gastronomie und Beherbergung
- 3G-Nachweis erforderlich
- eingeschränkte Öffnungszeiten entfallen
- Bei Unterbringungen in Hotels wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze.
- Bei touristischen Bus- und Bahnfahrten sowie gewerblichen Reisen ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen.
Dienstleistungen, Handel, Messen
- Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gilt die 3G-Regel.
- Für Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen entfallen diese Beschränkungen.
- Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel.
Sportstätten im Innenbereich
- 3G-Nachweis - im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich.
Bädern, Saunen, Dampfsaunen
Clubs und Diskotheken
- 2Gplus-Regel – ohne Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Auch die Pflicht zum Mindestabstandes findet keine Anwendung.
Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern gilt die 3G-Regel. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen.
- Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können Betreiber zwischen 2G- oder 3G-Regel wählen. Es gelten entsprechende Kapazitätsbeschränkungen.
- Bei Veranstaltungen muss keine Maske am Platz getragen werden.
- Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen.
- Keine Zugangsbeschränkungen für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen
- Innenräume: 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen
- Außenbereich: kein Nachweis mehr erforderlich
- Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften: kein Nachweises erforderlich
Hier die komplette Verordnung:
www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html