Dresden/Sachsen- Das durch den Bund beschlossene Infektionsschutzgesetz der vergangenen Woche sorgt für erforderliche Anpassungen der sächsischen Corona-Schutzverordnung. Grundsätzlich wird sich wenig ändern. Neben den bekannten Schwellenwerten 10 und 35, sowie der Vorwarn- und Überlastungsstufe seitens der Bettenauslastung in den Krankenhäusern, wird die neue Verordnung um einen weiteren Indikator ergänzt.