Die Wirtschaft gerät wegen des Coronavirus ins Straucheln. Zahlreiche Menschen leiden unter Verdienstausfällen und befürchten, ihre Kredite nicht mehr lange bedienen zu können. Dann gilt es nicht nur, in der Corona-Krise Geld zu sparen, sondern möglichst schnell zu handeln. Viele Banken bieten ihren Kunden aufgrund der aktuellen Situation nämlich eine Tilgungsaussetzung an oder kommen Betroffenen der Krise auf andere Weise entgegen.
Die Corona-Krise hat die ganze Welt im Griff. Nicht nur Freiberufler, Selbstständige und Kleinstunternehmen sind von den Einschränkungen des öffentlichen Lebens stark betroffen, sodass Dresden für diese Menschen eine umfangreiche Soforthilfe plant. Auch an anderen Stellen sind die Auswirkungen der Krise bereits stark zu spüren. So müssen beispielsweise zahlreiche Arbeitnehmer Verdienstausfälle wegen der fehlenden Kinderbetreuung oder wegen Zwangsurlaub und Kurzarbeit in Kauf nehmen.
Demnach ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Menschen fragen, wie sie ihren finanziellen Verpflichtungen in nächster Zeit weiter nachkommen sollen. Viele Privatpersonen haben Kredite zu bedienen: Die Summe der an Privatpersonen vergebenen Darlehen belief sich zum Ende des letzten Jahres immerhin auf 1.288,4 Milliarden Euro. Im Jahr 2017 gaben Haushalte in Deutschland im Durchschnitt knapp 300 Euro monatlich für laufende Kreditverträge aus. Dies ist eine nicht unerhebliche monatliche Belastung und gerade in der aktuellen Zeit viel Geld, das nicht mehr jeder zur Verfügung haben wird. Was können Verbraucher also jetzt tun?
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Es ist empfehlenswert, einen Blick in die eigenen Vertragsunterlagen zum Darlehen zu werfen. Dort steht in den meisten Fällen geschrieben, dass eine Tilgungsaussetzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dabei wird die Rückzahlung der Kreditsumme erst einmal pausiert. Die Zinsen jedoch werden nicht eingefroren, sondern weiterhin berechnet und teilweise auch weiter eingezogen. Dies unterscheidet die Tilgungsaussetzung von der Stundung: Bei letzterer wird die Geldforderung komplett erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Sowohl die Zahlung des Kredits als auch die Zinsen werden also für eine bestimmte Zeit ausgesetzt. Eine weitere Alternative zur Tilgungsaussetzung oder Stundung ist die Umschuldung. Wie unter diesem Link zum Thema Umschuldung erklärt wird, kann eine Kreditumschuldung dabei helfen, die bisherigen Kredite eventuell zu bündeln und zudem die Kreditrate zu reduzieren und somit Geld zu sparen und die monatlichen Ausgaben zu verkleinern. Fast alle Kreditarten können umgeschuldet werden. Besonders lohnenswert ist die Umschuldung für Verbraucher, die bereits den sehr teuren Dispokredit genutzt haben. Wenn mit der Kreditumschuldung ein etwas geringerer Zinssatz erzielt werden kann, ist es zum Teil schon möglich, viel Geld im Monat einzusparen und die finanzielle Belastung zu reduzieren.
Alle wichtigen Informationen zur Tilgungsaussetzung oder Stundung findet man im Kreditvertrag. Grundsätzlich gilt: Für diesen Service berechnen die Banken zusätzliche Kosten. Üblich ist es beispielsweise, bei Aussetzung der Tilgung die Kreditlaufzeit zu verlängern, sodass insgesamt mehr Zinsen anfallen. Das heißt, dass der Kreditnehmer doppelt zahlt: Zum einen muss er die Zinsen während der Tilgungsaussetzung begleichen und zum anderen die Zinsen, die für die Laufzeitverlängerung anfallen. Bearbeitungsgebühren können ebenfalls verlangt werden. Genauso ist auch eine Kreditstundung meist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Wegen der aktuellen Krise sieht die Situation natürlich ein bisschen anders aus: Der Verdienstverlust ist nicht selbst verschuldet. Deshalb sollten Kreditnehmer immer die Bank kontaktieren, denn pauschale Lösungen sind nicht für jeden die besten. Es ist sinnvoll, den eigenen Fall individuell zu besprechen, um die beste Möglichkeit für alle Beteiligten zu ermitteln.
Normalerweise dürfen Banken bei Kleinkrediten den Kredit bereits kündigen, wenn zwei Raten nicht gezahlt wurden. Das ist die sogenannte 2-Monats-Regel, die in § 498 BGB festgehalten ist. Bei einer Kündigung des Kreditvertrags durch die Bank muss der Kreditnehmer das geliehene Geld zurückzahlen – und zwar sofort auf einen Schlag. Von der 2-Monats-Regel gibt es aber Ausnahmen. Hierbei spielen das Kreditvolumen und die Kreditlaufzeit eine Rolle:
1. Wenn eine Privatperson für maximal drei Jahre Geld leiht, ist eine Kündigung durch die Bank erst dann möglich, wenn der Kreditnehmer mit zehn Prozent des gesamten Kreditvolumens in Verzug gerät.
2. Bei einer Kreditlaufzeit von über drei Jahren ist eine Kündigung schon möglich, wenn der Verbraucher mit fünf Prozent vom Gesamtkreditvolumen in Verzug gerät.
Leiht man sich also beispielsweise 20.000 Euro für fünf Jahre von einer Bank, ist eine Auflösung des Kreditvertrags möglich, wenn man mit der Rückzahlung von über 1.000 Euro in Verzug gerät. Dies können auch mehr als zwei Monatsraten sein. Sobald die Bank den Rückzahlungsverzug festgestellt hat, wird dem Kreditnehmer eine zweiwöchige Frist gesetzt. In dieser Zeit sollte die Bank dem Kreditnehmer ein klärendes Gespräch anbieten, damit eine Lösung gefunden werden kann.
Sollte es tatsächlich zu einer Kreditkündigung kommen, ist das für den Verbraucher mit erheblichen negativen Folgen verbunden. Der Kreditnehmer muss den Restbetrag sofort zurückbezahlen. Auch Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren sowie Mahn- oder Gerichtskosten können noch dazu kommen. Die Langzeitfolgen sind ebenfalls sehr unangenehm: Nach einer Kreditkündigung erhält der Verbraucher einen Negativeintrag in seiner Bonitätsakte. Damit wird es für lange Zeit schwer bis unmöglich, zukünftige Kredite aufzunehmen oder andere Verträge abzuschließen.
Doch müssen Verbraucher, die ihren Kredit nicht mehr bedienen können, jetzt wirklich mit einer Kündigung durch die Bank rechnen? In der Regel ist das nicht der Fall. Die deutsche Kreditwirtschaft erklärte am 26. März 2020 in einer Meldung, dass Verbraucher, die wegen der Pandemie ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Notlage gekommen sind, unterstützt werden. Damit bezieht sie sich auf den Beschluss zur gesetzlichen Stundung des Deutschen Bundestages vom 25. März 2020. Er sieht vor, dass bei sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, die Zins- und Tilgungsleistungen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 ausgesetzt werden können.
Das gilt für Verbraucher, die wegen der Corona-Pandemie mit Verdienstausfällen zu kämpfen haben, sodass es unzumutbar ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Demzufolge können Personen, die finanziell stark von der Corona-Krise betroffen sind, zumindest in dieser Hinsicht erst einmal aufatmen. Am besten ist es also, den persönlichen Bankberater schnellstmöglich zu kontaktieren, wenn man merkt, dass man den Kredit nicht mehr bedienen kann. Aufgrund der aktuellen Situation lassen sich meist schnell und einfach Lösungen finden.