Dresden- Im Zuge der am 15. Mai 2020 in Kraft tretenden neuen Corona-Schutz-Verordnung und damit einhergehender weitreichender Lockerungen der Beschränkungen können 26 Kommunen im Freistaat Sachsen ihre Bürgermeisterwahlen nun auch vor dem 20. September 2020 nachholen.
»Sinkende Infektionszahlen erlauben uns, die bisher geltenden Corona-Beschränkungen weiter zu lockern. Bisher war auch das Wahlrecht als elementares Grundrecht von diesen betroffen. Für die Wahlberechtigten und unsere Kommunalpolitiker ist damit die Zeit des Abwartens vorbei. Wahlen können wieder terminiert, vorbereitet und durchgeführt werden. Das ist ein wichtiges Signal für unsere Demokratie«, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller heute in Dresden. »Die Gemeinderäte müssen nun unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Infektionszahlen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt entscheiden, wann die Durchführung der Wahl insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Abstands- und Hygieneregelungen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist«, so Wöller weiter.
Unter diesen Voraussetzungen können auch wieder Nominierungsveranstaltungen von Parteien oder Wählervereinigungen durchgeführt werden. Notwendige Unterstützungsunterschriften können ebenfalls wieder abgegeben werden. Als wesentliches Element der politischen Meinungsbildung sind auch Wahlkampfveranstaltungen wieder erlaubt. Eine Urnenwahl kann unter Beachtung der Hygieneregelungen ebenso durchgeführt werden wie die damit einhergehende anschließende Auszählung der Stimmen. Es muss also nicht zwingend eine Briefwahl stattfinden. »Für alle Beteiligten bedeutet dies ein höheres Maß an Verantwortung«, so Wöller.
Das Staatsministerium des Innern musste wegen der Pandemie die Landesdirektion Sachsen (LDS) und die Landratsämter als zuständige Rechtsaufsichtsbehörden am 24. März 2020 anweisen, im Zeitraum zwischen dem 19. April und 14. Juni 2020 geplante Bürgermeisterwahlen abzusagen und zu verschieben. Diese Wahlen sollten nicht vor dem 20. September 2020 nachgeholt werden dürfen. Per Erlass des Staatsministeriums des Innern werden die Rechtaufsichtsbehörden heute über die neue Sach- und Rechtslage informiert.
(Quelle: SMI – Sächsisches Staatsministerium des Innern)