Dresden - Der Inzidenzwert ist bald nicht mehr das Maß aller Dinge. Nach dem Anstoß des Bundes werden auch in Sachsen die Maßnahmen, um das Coronavirus einzudämmen, zusätzlich an der Bettenauslastung der Krankenhäuser festgemacht.
Die Inzidenzwerte 10 und 35 bleiben zunächst bestehen, hier ändert sich an den Regeln wenig. In Geschäften muss bei einer Inzidenz unter 10 nur dann eine Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt bestehen. Viele Maßnahmen werden überdies gelockert. Großveranstaltungen werden mit Kontakterfassung und 3G Regel möglich sein. Private Zusammenkünfte unterliegen noch keiner Beschränkung, auch dann nicht, wenn der Wert über 35 steigt. Sollte dieser Wert an 5 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden, gilt 2 Tage später in verschiedenen Einrichtungen die Pflicht zur Kontakterfassung und die 3G-Regel - also geimpft, genesen oder getestet - unter anderem für den Zugang zur Innengastronomie, dem Sport in Innenbereich oder auch beim Zugang zu Hallenbädern und Diskotheken. Der Tenor des Kabinetts: Geschäfte und Einrichtungen sollen inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Nach den Schwellenwerten 10 und 35 kommen dann zwei weitere neue Aspekte ins Spiel. Die Vorwarnstufe, sowie die Überlastungsstufe. Die Details dazu, erfahren Sie in unserem Videobeitrag.
Generell gilt: Im Freien wird das Maskentragen nur noch empfohlen, sprich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Eine Maskenpflicht gibt es hier nicht mehr. Was dies für die Schulen bedeutet, hat Kultusminister Christian Piwarz preisgegeben. Das klare Ziel sei, die schulischen Einrichtungen grundsätzlich offen zu halten. Gesundheitsministerin Petra Köpping hat weiterhin zu verstehen gegeben, dass vom Bund ein Ausstiegsszenario erwartet wird.
Die neue sächsische Coronaschutz-Verordnung tritt ab dem 26. August in Kraft.