Sachsen- Darf man aufgrund der Corona-Notfall-Verordnung nur geimpfte und genesene Weihnachtsmänner buchen? Diese Fragen stellte ein Dresdner konkret an Staatsministerin Petra Köpping. Mehr dazu hier.
Darf man an Weihnachten nur geimpfte und genesene Weihnachtsmänner buchen? Wer ist für die Überprüfung des Impf- oder Genesenenstatus verantwortlich? SACHSEN FERNSEHEN erreichte die Anfrage zum Umgang mit dem Weihnachtsmann nach der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung eines Dresdners. Diese richtete er direkt an Staatsministerin Petra Köpping. Hier die komplette Anfrage.
Nachfragen zur korrekten Befolgung der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung für den 24. Dezember im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Weihnachtsmanns
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Köpping,
ich schreibe Sie heute direkt an, weil ich der Auffassung gelangt bin, dass die Beantwortung meiner Anfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte und da Sie ja selbst Ihr
Ministerium als „Gesellschaftsministerium“ bezeichnen, gehe ich auch fest davon aus, dass ich eine schnelle Antwort auf meine Fragen bekommen werde.
Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021) schreibt vor, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt sind. Als Vater zweier kleiner Kinder (3 und 7 Jahre) ist es mir natürlich wichtig, auch als Zeichen der für Kinder vertrauensbildenden Normalität, wie jedes Jahr einen Weihnachtsmann zur Geschenkeübergabe zu organisieren.
Auch als Ruhestandsbeamter des Freistaates Sachsen liegt mir natürlich die Einhaltung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung besonders am Herzen, denn gesellschaftlicher Zusammenhalt bedeutet selbstverständlich auch die Befolgung der Maßnahmen im Kleinen. Allerdings hat die Verordnung im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest aus meiner Sicht noch etwas Konkretisierungsbedarf seitens der Exekutive, um unangenehme Situationen an Heiligabend für alle Beteiligten zu vermeiden.
Konkret zu meinem Sachverhalt:
Da wir voraussichtlich eine ungeimpfte Person zum Heiligen Abend bei uns zu Gast eingeladen haben werden, ergeben sich für mich nunmehr daraus folgende Fragen:
• Handelt es sich bei der Geschenküberreichung durch den Weihnachtsmann aufgrund der kulturhistorischen und religiösen Bedeutung des 24. Dezember überhaupt um eine „Zusammenkunft“ im Sinne des Paragraf 6 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung?
• Darf ich nach der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung in diesem Falle nur geimpfte oder genesene Weihnachtsmänner für die Geschenkübergabe buchen?
• Sind gewerblich arbeitende Weihnachtsmänner von dem Nachweis eines aktuellen Impfstatus‘ oder der Genesung befreit? (analog wie die Kellner in 2G-Restaurants)
• Muss der ungeimpfte Gast, sofern es sich um einen ungeimpften oder nicht genesenen Weihnachtsmann handelt, während der Geschenkübergabe die Wohnung verlassen? Falls ja, wie erkläre ich das meinen Kindern?
• Wer ist für die korrekte Überprüfung des Impfstatus‘ oder des Genesenenstatus‘ des Weihnachtsmanns verantwortlich?
• Kann als temporäre Ausnahme zu Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung in meinem Fall einem ungeimpften oder nicht genesenen Weihnachtsmann am 24.Dezember auch durch einen negativen Corona-Antigen-Schnelltest der Zutritt zur Wohnung straffrei ermöglicht werden?
• Wer alles muss im Falle einer Vollstreckungsmaßnahme für die ggf. doch vorliegende und festgestellte Ordnungswidrigkeit die Strafe zahlen? (Nach den Regelsätzen für Bußgelder nach der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021, werden derzeit für jede Person, die gegen das Verbot verstößt 250 Euro Strafe erhoben.)
• Wäre im Hinblick auf den „Weihnachtsfrieden“ mit einer kulanten Auslegung des Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung durch die Vollstreckungsbeamten zu rechnen?
• Wäre eine Geschenküberreichung im Freien aufgrund des besonderen Anlasses alternativ zulässig, obwohl Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung dies so nicht vorsieht?
• Könnte die Staatsregierung kurzfristig die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung um die von mir angesprochene Weihnachtsmann-Problematik ergänzen bzw. anpassen, um so für den 24. Dezember die Grundlage und Voraussetzung für eine wahre innere Einkehr und seelischer Erhebung in den Familien zu schaffen?
Ich freue mich auf eine schnelle Antwort und wünsche Ihnen eine besinnliche und vor allem
friedliche Weihnachtszeit.
Hier die Antwort vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Zunächst erst einmal möchten wir Ihnen für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Anstrengungen, Ihren aktiven Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten, danken.
Das große Anliegen, das über den Regelungen zur Kontaktbeschränkung steht, ist, Begegnungen soweit wie möglich zu reduzieren. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt und ist auch jetzt sichtbar, dass eine Einschränkung der Kontakte eine deutliche positive Auswirkung auf den Rückgang der Infektionszahlen hat. Auch seitens der Wissenschaft wurde der Sächsischen Staatsregierung eindringlich empfohlen, Maßnahmen zu ergreifen, um Kontakte zu reduzieren.
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung sieht daher in § 6 Abs. 1 vor, dass private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine nicht geimpfte Person oder genesene teilnimmt, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt sind. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Weihnachtsmann die ungeimpfte Person ist.
Wenn bei dem Treffen ausschließlich Genesene oder Geimpfte anwesend sind, dann ist die Teilnehmerzahl auf 20 begrenzt. Es wird aber empfohlen, dass vor dem Treffen jeder einer Test machen sollte, auch der geimpfte Weihnachtsmann, um Sicherheit und den Schutz zu erhöhen.
Das große Anliegen, das über den Regelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung steht, ist, Begegnungen soweit wie möglich zu reduzieren, um die Dynamik des Infektionsgeschehens positiv zu beeinflussen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Omikron-Variante notwendiger Kontakte zu reduzieren und alle weiteren Schutzmaßnahmen einzuhalten, auch für Geimpfte, um das Infektionsgeschehen wenigstens so zu verlangsamen, dass Erst- und Zweitimpfungen nachgeholt werden können und Booster-Impfungen erfolgen können.
Leider gelingt es vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht, den Sinn und die Ziele der Verordnungen zu erkennen, mit gesundem Menschenverstand zu verbinden und sich entsprechend zu verhalten. Wäre das der Fall, könnten viele detaillierte Regelungen entfallen.
Mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Familie, Ihre Gesundheit und für eine gute Advents- und Weihnachtszeit, auch unter Pandemiebedingungen.