Sachsen- Ab Montag, den 22. November 2021 gilt in Sachsen eine Corona-Notfallverordnung. Um die Corona-Pandemie einzudämmen, sieht diese verschärfte Maßnahmen, insbesondere für Ungeimpfte vor. Die Verordnung gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.
Hier ein Überblick über die Corona-Maßnahmen der Sächsischen Staatsregierung:
Hotspot-Regelung
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Diese gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Nur mit triftigem Grund darf man in dem Zeitraum das Haus oder die Wohnung verlassen.
Kontaktbeschränkung
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.
Arbeitsplatz
Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.
Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.
Einzelhandel, Dienstleistungen
Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur mit einem 2G-Nachweis möglich. Dabei sind die täglichen Öffnungszeiten auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr beschränkt. Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Um die notwendigen körpernahen Dienstleistungen nutzen zu können, muss ein 3G-Nachweis vorliegen. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, hier greift die 2G-Regel. Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Prostitution ist ebenso untersagt. Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen. Es bestehen Ausnahmen bei z.B. der Versorgung obdachloser Menschen oder nichtöffentliche Personalrestaurants. Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig. Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot. Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Feste, Großveranstaltungen Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig. Versammlungen Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss. Die komplette Verordnung ist unter dem folgenden Link veröffentlicht: