Dresden - Der 24. Dezember fällt dieses Jahr auf einen Sonntag. In dieser Konstellation dürfen Händler in Sachsen öffnen, wenn sie überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten. Das Gesetz erlaubt drei Stunden Öffnungszeit zwischen 7 und 14 Uhr.
In der gegenwärtigen Diskussion um eine mögliche Ladenöffnung einzelner Einzelhandelhandelsunternehmen am 24. Dezember ruft Eberhard Lucas, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Sachsen, zur Sachlichkeit auf. „Für uns ist es unverständlich, warum von verschiedenen Seiten Emotionalität in dieses Thema hineingetragen wird“, sagt Lucas. Unter anderem hatte die Gewerkschaft ver.di zu einem Einkaufsverzicht aufgerufen, sollten einzelne Händler ihre Geschäfte am Heiligabend öffnen.
Lucas weist darauf hin, dass die Regelungen zu den Ladenschlusszeiten Ländersache sind und die Öffnungsmöglichkeiten am 24. Dezember im Gesetz klar definiert sind. Nach dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen und Verkaufsstellen zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen während höchstens 3 Stunden von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet sein.
„Im Ergebnis sollen die Unternehmerinnen und Unternehmer selbst entscheiden dürfen, ob es sich für sie lohnt, am Heiligabend zu öffnen oder nicht“, betont Lucas.