Dresden - Für Samstag, den 22. Januar, wird über die sozialen Netzwerke zu Spaziergängen nach Dresden eingeladen. Laut der Einladung solle ganz Sachsen in die schöne Landeshauptstadt kommen. Die Versammlungsbehörde rechnet mit tausenden Teilnehmern und erlässt deshalb ein stadtweites Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen des maßnahmenkritischen Klientels.
Das Ordnungsamt als Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden verbietet für Sonnabend, den 22. Januar 2022, ganztägig die Veranstaltung von und Teilnahme an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet, die nicht ordnungsgemäß nach § 14 SächsVersG bis zum 21. Januar 2022, 12 Uhr schriftlich angezeigt und behördlich bestätigt wurden.
Untersagt sind alle Versammlungen, welche den gemeinschaftlichen Protest gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) zum Gegenstand haben bzw. darauf Bezug nehmen.Dies gilt sowohl für sich fortbewegende Versammlungen (Aufzüge und sogenannte „Spaziergänge“), als auch für stationäre Versammlungen (Kundgebungen).
Das Verbot ergeht auf Grundlage einer Gefahrenprognose, wonach davon auszugehen ist, dass es im Zusammenhang mit einem zentralen Spaziergang der maßnahmenkritischen Klientel am kommenden Sonnabend in Dresden zu massiven Verstößen gegen die Corona-Schutz-Vorschriften oder Strafnormen kommen wird. In den sozialen Netzwerken wird seit mehreren Tagen sachsenweit zur Teilnahme aufgerufen. Aufgrund der überregionalen Mobilisierung ist mit der Anreise und Ansammlung mehrerer Tausend Personen zu rechnen. Vom Versammlungsverbot betroffen sind auch alle Ersatzveranstaltungen mit vergleichbarer thematischen Zielsetzung an diesem Sonnabend, dem 22. Januar 2022.Quelle: Stadt Dresden
Update Stadt Dresden: Im Zusammenhang mit der am Donnerstag, 20. Januar 2022, veröffentlichten Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden stellt die Versammlungsbehörde vor dem Hintergrund anderslautender Berichterstattung klar, dass am kommenden Samstag nur solche Versammlungen zugelassen sind, welche fristgerecht angezeigt und explizit behördlich mit gesondertem Schreiben bestätigt wurden. In der schriftlichen Bestätigung der Versammlungsbehörde muss ausdrücklich vermerkt sein, dass die angezeigte Versammlung durchgeführt werden darf. Die automatisierten Eingangsbestätigungen im Falle der Verwendung des E-Antrages für Versammlungen stellen keine behördliche Bestätigung im Sinne der genannten Allgemeinverfügung dar.