Dresden- Im Pressebriefing der Sächsischen Staatsregierung vom 24. April informiert Innenminister Prof. Dr. Wöller über die Entscheidung zur Wiedereröffnung von Friseuren im Freistaat.
Ab Montag, dem 4. Mai dürfen Friseure ihre Salons wieder öffnen und die meisten ihrer Dienstleistungen wieder anbieten. Voraussetzung für die Lockerung dieser Corona-Schutzmaßnahme ist die Einhaltung von verbindlichen Schutzmaßnahmen. Dazu zählt unter anderem das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl auf Seiten der Friseurinnen und Friseure als auch auf Seiten der Kundschaft. Außerdem soll in den Betrieben ein ausreichender Abstand zwischen den Menschen sichergestellt werden – etwa indem die Anzahl der Arbeitsplätze begrenzt wird. Beim Betreten des Salons müssen sich Kundinnen und Kunden die Hände waschen oder desinfizieren und bei jedem Kunden und jeder Kundin sind die Haare zu waschen. Dienstleistungen wie Wimpernfärben, Rasieren oder Bartpflege sind vorerst nicht gestattet. Beschäftigte und Kundschaft mit Symptomen einer Infektion der Atemwege oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Zudem sollen Kunden ihre Kontaktdaten bei den Friseursalons hinterlassen. So könnten Infektionsketten nachvollzogen werden.
»Das ist eine gute Nachricht für die Friseursalons und ganz sicher auch für viele Menschen, die ihren nächsten Friseurbesuch herbeisehnen. Die Betriebe haben jetzt ausreichend Zeit, sich auf diese Bedingungen vorzubereiten«, erklärt Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig.
Die einzuhaltenden Hygienevorschriften ergeben sich aus einem verbindlichen Arbeitsschutzstandard der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die BGW berät Friseurinnen und Friseure zu den verbindlichen Regeln und kontrolliert auch deren Einhaltung vor Ort.
(Quelle: SMWA – Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr)