Werbeartikel und Geschenke sorgen als greifbare Verkaufshilfe für eine positive Verbindung zu dem schenkenden Unternehmen. Gleichzeitig profitiert der Schenker von Steuervorteilen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Werbegeschenke von der Steuer absetzen und was Sie bei der Auswahl beachten sollten.
Viele Unternehmen verschenken Werbeartikel, um sich bei Kunden und Interessenten in Erinnerung zu bringen. Doch lohnen sich die Ausgaben für die Werbegeschenke überhaupt? Erzielen die kleinen und größeren Beigaben und Give-aways den gewünschten Zweck und sorgen für mehr Umsatz? Diese Fragen beantworten verschiedene Studien zur Wirksamkeit von Werbeartikeln. Sowohl deutsche als auch internationale Agenturen und Verbände beschäftigen sich mit diesem Thema und stellen ihre Ergebnisse Unternehmen verschiedener Branchen zur Verfügung.
Zu den bekanntesten Instituten, die regelmäßig Studien zur Wirksamkeit von Werbeartikeln durchführen, gehören die folgenden Namen:
Die Studien der oben genannten Institute untersuchen die Wirksamkeit von Werbegeschenken unter verschiedenen Gesichtspunkten. Zu den wichtigsten Schwerpunkten der Marktforscher gehören diese Fragen:
Die Studien kommen sowohl in Deutschland als auch international zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass sich die Kunden vor allem über praktische Alltagshelfer von guter Qualität und mit einem originellen Design freuen. Je hochwertiger die Beigabe ausfällt, umso mehr fühlt sich der Beschenkte wertgeschätzt. Durch die regelmäßige Nutzung des Geschenks behält der Kunde das schenkende Unternehmen nachhaltig in Erinnerung und erledigt auch seinen nächsten Einkauf dort. Da die Werbeartikel alltagstauglich sein sollten, haben sich diese Beigaben in der Praxis bewährt:
Für Unternehmen stellen die Werbegeschenke eine Geschäftsausgabe dar, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen können.
Wenn Sie Werbeartikel in der Steuererklärung angeben möchten, unterscheidet das Finanzamt, ob der Beschenkte ein Kunde, ein Mitarbeiter oder ein Geschäftspartner ist. Auch die Art und der Wert des Geschenks spielen bei der Versteuerung eine Rolle.
Hier eine Übersicht über die steuerlichen Aspekte bei Werbeartikeln:
Bei einem Wert unter 10,00 Euro fallen keine Steuern an. Das schenkende Unternehmen kann die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen und seine Steuerlast dadurch senken. Das Finanzamt verlangt keine Dokumentation über die Beigaben.
Werbegeschenke für Kunden und Geschäftspartner mit einem Wert zwischen 10,00 Euro und 35,00 Euro pro Person und Jahr müssen versteuert werden. Die Steuern zahlt entweder der Beschenkte oder der Schenker übernimmt die Pauschalversteuerung in Höhe von 30 %. Damit das Finanzamt die Versteuerung prüfen kann, muss der Schenker die Zuwendungen entsprechend dokumentieren.
Unternehmen müssen beachten, dass es sich bei den genannten Beträgen um Freigrenzen handelt. Das bedeutet, dass der Wert der Beigaben nicht über 35,00 Euro liegen darf. Sobald sich ein Wert von 35,01 Euro ergibt, handelt es sich um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass die Kosten vor der Ausgabe als Gewinn versteuert werden müssen. Außerdem wirken sich die Aufwendungen nicht mehr steuermindernd aus, da es sich nicht um Betriebsausgaben handelt. Aus diesem Grund ist eine genaue Berechnung der Anschaffungskosten wichtig.
Bei der Berechnung der Anschaffungskosten spielt es zunächst eine Rolle, ob das schenkende Unternehmen die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt oder ob es sich um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen handelt. Viele Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit und dürfen daher auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Betriebe müssen bei der Grenze von 35,00 Euro den Bruttowert des Geschenks einschließlich Mehrwertsteuer beachten. Vorsteuerabzugsberechtigte Firmen legen den Nettowert ohne Mehrwertsteuer zugrunde.
Wichtig: Der Wert der Werbeartikel bezieht sich nur auf den Produktwert oder die Herstellungskosten. Dazu gehören auch die Kosten, wenn Sie die Werbeartikel für Kunden bedrucken lassen oder sie anderweitig als Werbeträger kennzeichnen. Die Rechnung sollte Verpackung, Versandkosten und sonstige Zusatzleistungen gesondert ausweisen. Diese Aufwendungen gehören nicht zum Gesamtwert und müssen bei der Berechnung der 35-Euro-Grenze nicht beachtet werden.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. März 2017 (A. IV R 13/14) entschieden, dass die Pauschalsteuer von 30 %, die das schenkende Unternehmen in vielen Fällen übernimmt, zum Wert des Geschenks hinzugerechnet werden muss. In der Praxis sehen die Finanzämter jedoch von der Hinzurechnung ab und legen nur den Produktwert zugrunde. Solange der Werbeartikel nicht mehr als 35,00 Euro kostet, darf der Schenker sowohl die Kosten für das Geschenk als auch die gezahlte Steuer als Betriebsausgaben absetzen.
Nicht nur Ihre Kundschaft freut sich über ein hochwertiges Geschenk. Sie können auch der Belegschaft Ihres Unternehmens mit Gutscheinen oder anderen Sachgeschenken eine Freude machen und gleichzeitig Steuern sparen. Dabei gelten jedoch andere Freigrenzen als bei den Zuwendungen an Kunden und Geschäftspartner:
Der Arbeitgeber kann jedem Mitglied seiner Belegschaft jeden Monat Sachgeschenke im Wert von maximal 50,00 Euro machen. Für diesen sogenannten Sachbezug fallen keine Steuern oder Sozialabgaben an. Es darf sich dabei aber nicht um Bargeld handeln. Ein Geldgeschenk gilt als Arbeitslohn und muss versteuert werden. Stattdessen kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Tankgutscheine oder andere Gutscheine für Onlineshops oder das Fitnessstudio schenken.
Wenn ein Mitarbeiter heiratet, Geburtstag hat, ein Jubiläum im Betrieb feiert oder ein Kind bekommen hat, kann der Arbeitgeber zu diesem besonderen Anlass ein weiteres steuerfreies Geschenk als sogenannte Aufmerksamkeit machen. Auch hier gilt die Befreiung von Lohnsteuer und Sozialabgaben bis zu einem Wert von 60,00 Euro brutto.