Mi, 18.07.2018 , 17:27 Uhr

GEZ für Zweitwohnung gekippt - Sachsen fordert weitere Reformen

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag als weithin mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Änderungen fordern die Obersten Richter für die Bemessung des Rundfunkbeitrages bei Zweitwohnungen. Hierfür haben sie den Ländern eine Frist bis zum 30. Juni 2020 gesetzt.

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil eine Richtungsentscheidung vorgelegt. Indem das Gericht die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt, beendet es eine Diskussion, die von den Gegnern des Rundfunkbeitrages viel zu oft für ihre eigenen Zwecke instrumentalisiert wurde“, sagt Oliver Schenk (CDU), Chef der Staatskanzlei und Medienminister in Sachsen. „Den Arbeitsauftrag des Gerichtes werden die Länder annehmen und in der ihnen gesetzten Frist die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Unwucht bei der Beitragserhebung für Zweitwohnungen beseitigen.“

Für Schenk enthält das Urteil jedoch noch eine andere wichtige Aussage: „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine starke, unabhängige und journalistisch verlässliche Stimme, die in unserer Zeit von Filterblasen und Meinungsrobotern mehr denn je gebraucht wird. Dies wird auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt und ist neben den Aussagen zum Rundfunkbeitrag eine weitere wichtige Botschaft des heute verkündeten Urteils.“
Schenk sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deshalb auch als Ansporn an die Länder, die derzeit laufenden Anstrengungen um eine Optimierung von Auftrag und Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterzuführen, um ihn fit für die Anforderungen der digitalen Welt zu machen und seine Akzeptanz in der Bevölkerung zu stärken.

Der Solidargedanke muss erhalten bleiben und Beitragsbefreiungen sollten weiterhin dort erfolgen, wo sie gerecht und notwendig sind.“ Der Minister verwies darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugleich die Pflicht hätten, den an sie gestellten hohen Qualitätsanspruch zu erfüllen und nicht in einen Wettbewerb mit den privaten Rundfunkanstalten um die besten Unterhaltungsformate einzutreten.

Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit anderen Ländern jüngst ein Modell zur Reform des Auftrags entwickelt. Kernpunkte dieses Modells sind eine stärkere Fokussierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf die Bereiche Information, Kultur und Bildung, eine höhere Flexibilität der Rundfunkanstalten bei der Entscheidung über das Programmangebot und eine staatsferne und planbare Finanzierung. Dieses Modell ermöglicht es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Herausforderungen der digitalen Medienwelt anzunehmen und gleichzeitig die Akzeptanz eines beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin sicherzustellen.
„Um dieses Modell umzusetzen bedarf es noch in diesem Jahr entsprechender Beschlüsse der Ministerpräsidenten für die sich Sachsen weiterhin stark machen wird“, sagt der Minister.

Zum Hintergrund des Urteils

Das Bundesverfassungsgericht hat über drei Verfassungsbeschwerden aus dem privaten und einer Verfassungsbeschwerde aus dem nicht-privaten Bereich entschieden. Dabei ging es zum einen die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Einführung des Rundfunkbeitrages, die, sofern es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln würde, nicht gegeben wäre. Zudem sehen die privaten Kläger in der Erhebung des Rundfunkbeitrages verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, nämlich:

• der Erhebung des Rundfunkbeitrages unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten
• der Erhebung eines Rundfunkbeitrages für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen, sowie
• der Erhebung des Rundfunkbeitrages für Zweitwohnungen, wenn der Beitragsschuldner nicht an zwei Orten gleichzeitig sein kann.

Im nicht-privaten Bereich hat die Sixt SE Verfassungsbeschwerde erhoben gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge sowie die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte.