Karlsruhe - Auf die weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und Formularen muss eine Kundin der Sparkasse auch zukünftig verzichten. Darüber urteilte jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das oberste deutsche Zivilgericht. Demnach erleiden Frauen keinen Nachteil, wenn sie in Vordrucken als "Kunde" angesprochen werden. Die 80-jährige Klägerin kündigt an, sich weiter hartnäckig durch die Instanzen zu klagen, informieren verschiedene Medien.
Die Klägerin ist Kundin bei der Sparkasse. Diese verwendet in Formularen und Vordrucken bei grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber", keine ausdrücklich weibliche Form. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die 80-jährige Dame die Bank auf, Formulare abzuändern. Beim Amtsgericht Saarbrücken wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung hat danach auch das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter und zog vor den Bundesgerichtshofs.
Das Gericht in Karlsruhe hat die Revision zurückgewiesen. Einen allgemeinen Anspruch auf die Nutzung des grammatikalisch weiblichen Geschlechts in Formularen und Vordrucken hat die Klägerin nicht. Demnach erfahre die Klägerin allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.
Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Bank an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau […]" wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 des Grundgesetzes.