Dresden - Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Berufung der Klägerin im "Lamborghini-Fall" abgelehnt. Der Fahrer eines ausgeliehenen Luxus-Sportwagens muss nach einem Unfall im Oktober 2018 in Leipzig nicht für den entstandenen Totalschaden aufkommen. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit Verweis auf die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche.
Das OLG Dresden betrachtet den Vertrag zur Nutzung des Luxusfahrzeugs als Mietsache und unterliegt somit einer Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadenersatzansprüche. Da die Klage erst im Dezember 2020 eingereicht wurde, war die Frist bereits verstrichen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist der wirtschaftliche Totalschaden an einem mehr als 150.000 Euro teuren Luxusauto. Der Fahrer hatte den Wagen von seiner Frau als halbstündige Fahrt geschenkt bekommen, die über eine Agentur gebucht wurde. Während der Rückfahrt verlor der Fahrer aufgrund von Dunkelheit und regennasser Fahrbahn die Kontrolle über den 580-PS-Wagen. Das Auto kam von der Straße ab, kollidierte mit Bäumen und erlitt einen Totalschaden. Sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer wurden verletzt.
Der Fahrer bestritt die Verantwortung für den Unfall und erklärte, dass der Beifahrer den Sportmodus eingeschaltet und nicht ausgeschaltet habe. Das Landgericht Leipzig hatte die Klage des Autohauses bereits abgewiesen und festgestellt, dass der Fahrer den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe. Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts unterstützt diese Auffassung. (dpa)