Chemnitz- Seit Januar 2015 besteht in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn, welcher flächendeckend einzuhalten ist. Wer jedoch nicht in die Berücksichtigung des Mindestlohns fällt, sind die Azubis.
Bisher lag die Festlegung der Ausbildungsvergütung in den Händen der jeweiligen Arbeitgeber. Am Mittwoch wurde nun festgelegt, dass auch Auszubildende ein Recht auf eine Mindestvergütung haben sollen. Ab 2020 soll diese Vergütung 515 Euro im ersten Lehrjahr betragen. Bis 2023 soll der Betrag sogar auf 620 Euro steigen. Ziel sei, die Arbeit junger Menschen wertzuschätzen und anzuerkennen, aber auch die Dynamik in den Betrieben aufrecht zu erhalten.
Wir haben uns auf der Straße umgehört, wie die Meinung zu der gesetzlichen Mindestvergütung ist. Was sich im ersten Moment nach einem fairen Angebot anhört, hat aber auch deutliche Nachteile. Gerade kleinere Handwerksbetriebe könnten es schwierig haben die Mindestvergütung einzuhalten.
Nichts desto trotz scheint die Einführung ein wichtiger und richtiger Schritt zu sein. Ob dadurch offene Stellen gedeckt werden. bleibt abzuwarten. Zudem sollen die bewährten Abschlussbezeichnungen durch international verständliche Fortbildungstitel wie „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ ergänzt werden. Dadurch soll die Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung sichtbar werden, und die Vergleichbarkeit der Qualifikationen auf dem internationalen Arbeitsmarkt erhöht werden.