Mit der neuen Schutzverordnung haben Kunden von körpernahen Dienstleistern nun einen tagesaktuellen Test vorzuweisen. Betroffen sind hierbei nicht mehr nur Kosmetiker und Fahrschulen, sondern nun auch Frisöre und Fußpfleger beispielsweise. Dieser Nachweis kann aber von Privatpersonen selbst durch ein Formular ausgefüllt werden, wenn ein Selbsttest zu Hause durchgeführt wurde. Nachweise über die Test-Kit Nummer bräuchte es nicht. Das Sozialministerium vertraut hierbei auf der Ehrlichkeit der sächsischen Bürger.