So, 07.05.2017 , 19:14 Uhr

Nachbesserungen beim WLAN-Gesetz

Chemnitz – Durch Nachbesserungen beim WLAN-Gesetz sollen Erleichterungen für Hotel- und Gaststättenbetreiber geschaffen werden.

In vielen Ländern der Erde sind frei zugängliche WLAN-Hotspots auf öffentlichen Plätzen, in Hotels und Cafés, Straßenbahnen und Bussen schon selbstverständlich. Vorreiter sind hier u.a. Israel, die USA und Großbritannien. In Deutschland hingegen sind öffentliche WLAN-Netze eher die Ausnahme. Grund dafür ist das bestehende Haftungsrisiko für den Netzbetreiber. Lädt ein Dritter illegal urheberrechtsgeschützte Inhalte herunter, wie zum Bespiel Filme oder Musik, besteht die Gefahr, dass der Betreiber des WLAN-Zugangs vom Inhaber des verletzten Urheberrechts in Anspruch genommen wird.

Darüber hinaus kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), mit Urteil vom 15. September 2016, C-484/14 – McFadden, jedem WLAN-Anbieter die Sicherung seines Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben werden. Das Urteil führt damit zu einer Verhinderung offener WLANs.

Die Betreiber von Hotels und Gaststätten stellen daher ihren Gästen in der Regel passwortgeschützte WLAN-Zugänge zur Verfügung. Offene und frei zugängliche WLANs sucht man hierzulande sowohl in der Öffentlichkeit, als auch im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, oft vergebens.

Nun soll der von der Bundesregierung am 05. April 2017 beschlossene Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ Abhilfe schaffen. Demnach sollen Betreiber unverschlüsselter WLANs nicht mehr für die Kosten einer Abmahnung haften. Außerdem soll der Betreiber eines WLAN-Hotspots nicht verpflichtet werden dürfen, den Zugang zu verschlüsseln. Damit soll das gestiegene Bedürfnis an öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots gedeckt und deren Verbreitung gefördert werden.

Der Gesetzesentwurf sieht aber auch vor, dass der Inhaber eines verletzten Urheberrechts von dem WLAN-Betreiber die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Kosten der Durchsetzung dieses Anspruchs trägt der Rechteinhaber allerdings grundsätzlich selbst.

(Quelle: IHK Chemnitz)