Dresden – Das Verwaltungsgericht Dresden hat am Donnerstag einen entsprechenden Auflagenbescheid der Landeshauptstadt Dresden bestätigt. Dem PEGIDA-Förderverein ist es damit nicht gelungen, als Versammlungsort den – ebenfalls in der Dresdner Innenstadt gelegenen – Altmarkt durchzusetzen.
Der Verein zeigte am 14. August 2017 für den 28. Oktober 2017 bei der Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden eine Veranstaltung zum Thema „3 Jahre PEGIDA – 3 Jahre patriotischer Widerstand in Dresden“ mit 5.000 erwarteten Teilnehmern an. Im Vorfeld erkundigte er sich telefonisch bei der Behörde, ob der Theaterplatz zur Verfügung stehe. Nachdem dies aufgrund einer anderen Veranstaltungsanmeldung verneint wurde, wurde der Neumarkt als Veranstaltungsort benannt. Am 25. August 2017 teilte die Stadt der Antragstellerin mit, dass der Neumarkt aufgrund eines Konzerts in der Frauenkirche nicht zur Verfügung stehe. Es wurde zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Versammlung auf dem Altmarkt stattfinden solle. Nachdem die Stadt allerdings Kenntnis davon erlangt hatte, dass auf dem Altmarkt am 28. Oktober 2017 ein Kinderfest als Außenveranstaltung einer an diesem Tag im Kulturpalast stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung vorgesehen ist, legte die Versammlungsbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs den inzwischen durch Veranstaltungsabsage „frei gewordenen“ Theaterplatz als Versammlungsort für die PEGIDA-Kundgebung fest.
Dagegen wandte sich der Förderverein mit seinem gerichtlichen Eilantrag vom 23. Oktober 2017. Er machte im Wesentlichen geltend, dass zum Wesen der Versammlungsfreiheit auch das Recht des Veranstalters zähle, über den Ort der Veranstaltung zu entscheiden. Die vorliegende Interessenkollision zwischen den einzelnen Veranstaltern sei nicht verhältnismäßig gelöst worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass auf dem Theaterplatz derzeit erhebliche Bauarbeiten stattfänden, welche die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer durch Bauzäune und nicht zur Verfügung stehende ausreichende Zu- und Abgänge gefährdeten.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie führten aus, dass eine abschließende Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der angeordneten Verlegung der Versammlung auf den Theaterplatz im Eilverfahren nicht getroffen werden könne. Allerdings sei bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinsichtlich der Nutzung des Altmarkts das Interesse des Kinderfestveranstalters als vorrangig einzustufen. Dieser sowie die auftretenden Künstler könnten sich auf ihr Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. Eine Verlegung an einen anderen Platz komme aufgrund der zwingend erforderlichen Nähe zum Kulturpalast nicht in Betracht. Soweit dem Antragsteller eine Versammlung auf dem Altmarkt genehmigt würde, hätte dies unweigerlich die Absage des Kinderfests zur Folge. Dagegen stelle die Verlegung seiner Veranstaltung für den PEGIDA-Förderverein keinen tiefgreifenden Eingriff in sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dar. Der Theaterplatz liege nur wenige hundert Meter vom Altmarkt entfernt. Es handele sich zudem um einen ebenso zentralen und prestigeträchtigen Ort, den der Antragsteller aus eben diesem Grund in der Vergangenheit mehrfach als Versammlungsort für sich beansprucht habe. Inwieweit von der am Rand des Platzes liegenden Baustelle Gefahren für Versammlungsteilnehmer ausgehen könnten, erschließe sich dem Gericht nicht.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden