Mi, 08.04.2020 , 09:04 Uhr

Pendlerhilfe: Zuschüsse in allen Bereichen der systemrelevanten Infrastruktur

Dresden- Wie das SMWA – Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 7. April mitteilte, wird die Pendlerhilfe für tschechische und polnische Pendler auf alle Bereiche der systemrelevanten Infrastruktur erweitert.

Die Unterbringungszuschüsse für Einpendler aus Tschechien und Polen wurden vom Freistaat Sachsen auf zusätzliche Branchen erweitert, eine entsprechende Richtlinie des Wirtschaftsministeriums hat das Kabinett am Dienstagmittag beschlossen.

Die Pauschale von 40 Euro pro Nacht gilt ab sofort auch für Beschäftigte in Einrichtungen und Betrieben, die der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung sowie der öffentlichen Infrastruktur oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Dazu gehören die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, der Lebensmittelhandel sowie die Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs. Enge Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder, werden mit 20 Euro pro Übernachtung unterstützt.

Die Zuschüsse gab es bisher ausschließlich für Berufspendler aus Tschechien und Polen, die im medizinischen Bereich oder in der Pflege arbeiten. »Wir reagieren damit auf die starke Nachfrage aus den Bereichen, die in der momentanen Situation für unser Land von elementarer Bedeutung sind. Nicht nur im gesundheitlichen Bereich, auch im Lebensmittelhandel, beim Warentransport und in der Landwirtschaft brauchen wir die tschechischen und polnischen Kolleginnen und Kollegen dringend«, begründet Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig. »Die Arbeitskräfte aus unseren Nachbarländern leisten seit vielen Jahren wertvolle Arbeit in und für Sachsen. In dieser außergewöhnlichen Situation zeigt sich das besonders.«

Arbeitgeber können ihre Bedarfe direkt bei der Landesdirektion Sachsen anmelden.

Informationen zum Verfahren:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Tschechien oder Polen, die nach Sachsen einpendeln und in einem der oben genannten Bereiche beschäftigt sind, zeigen ihren Bedarf bei ihrem Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber stellt dann einen Antrag bei der Landesdirektion Sachsen. Die entsprechenden Formulare stehen online zur Verfügung. Arbeitnehmern aus den nun neu hinzugekommenen Bereichen, die bereits ab heute eine Unterkunft in Anspruch nehmen, entsteht kein Nachteil – der Zuschuss von 40/20 Euro gilt ab 7. April 2020 und wird bei Bedarf nachgezahlt.

Für welche Bereich die neue Regelung nun gilt, können Sie hier lesen: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Anlage-1-AllgV-Corona-Schulen-und-Kita-24032020.pdf