Dresden - Ab Mittwoch werden die gesetzlichen Vorgaben der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Dresden strenger ausgelegt und angewendet. Die bundesweit geltenden gesetzlichen Vorgaben haben sich nicht geändert.
„Insbesondere die Mittel- und Großfeuerwerke haben immer wieder zu Beschwerden wegen des damit verbundenen Lärms geführt. Mit der Neuregelung soll die Lärmbelästigung durch große Feuerwerke reduziert werden“, erläutert der Erste Bürgermeister Detlef Sittel das Ziel der neuen Verwaltungsvorschrift. Der Gesetzgeber lässt den Kommunen einen Auslegungsspielraum, der nun in Dresden enger eingegrenzt wird.
Mittel- und Großfeuerwerke dürfen nur von sachkundigen Personen mit einem Erlaubnis- und Befähigungsschein abgebrannt werden. Bisher gab es keine Beschränkung der Anzahl solcher Feuerwerke, für die eine Anzeige ausreichend ist. Mit der neuen Verwaltungsvorschrift sind nur noch zwei Feuerwerke je Monat und Ortsamtsgebiet möglich. Dabei müssen mindestens fünf Tage zwischen diesen Feuerwerken liegen. Gibt es für ein Gebiet mehrere Anzeigen für den gleichen Zeitraum, entscheidet der Anzeigezeitpunkt, die Bedeutung des Anlasses und die Anzahl der bereits durchgeführten Feuerwerke durch den jeweiligen Feuerwerker. Ein Mittel- und Großfeuerwerk kann maximal drei Monate vor dem gewünschten Abbrennzeitraum angezeigt werden. Diese Einschränkung der Anzahl der Mittel- und Großfeuerwerke soll die Lärmemission reduzieren. Im Jahr 2017 gab es 100 bestätigte Anzeigen für professionelle Mittel- und Großfeuerwerke. Im ersten Halbjahr 2018 fanden bereits 49 Mittel- und Großfeuerwerke statt.
Ausnahmen von der Beschränkung sind möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Feuerwerk auf dem Dresdner Stadtfest, zum Dixieland-Festival, beim Semper-Opernball oder einem zentralen Silvesterfeuerwerk.
Kleinfeuerwerke sind für Geburtstage oder Hochzeiten beliebt, da sie nicht nur von sachkundigen Personen, sondern von jedermann abgebrannt werden dürfen. Außerhalb der Silvesterzeit, 31. Dezember und 1. Januar, benötigt der Laie jedoch eine Ausnahmegenehmigung. Dazu muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen. Mit der neuen Verwaltungsvorschrift wird dieser Anlass für das Feuerwerk im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen restriktiver eingegrenzt. Als besondere Anlässe gelten ab sofort nur noch Hochzeiten, runde Ehejubiläen ab 25 Jahren, runde Geburtstage ab 50 Jahren sowie Vereins- und Firmenjubiläen ab 25 Jahren. Außerdem muss die schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Flächenverwalters vorliegen. Diese stärkere Eingrenzung findet bereits seit Ende 2017 Anwendung und wurde nun in der Vorschrift festgehalten. Während 2017 insgesamt 132 Ausnahmegenehmigungen für private Kleinfeuerwerke erteilt wurden, erstellte das Ordnungsamt im ersten Halbjahr 2018 bisher nur 26 Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Kleinfeuerwerken.
Für sachkundige Personen mit einem Erlaubnis- und Befähigungsschein ist weiterhin eine Anzeige des Kleinfeuerwerks ausreichend.
Jede Anzeige und jeder Antrag für ein Feuerwerk werden weiterhin auf naturschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Belange geprüft. Die Verwaltungskosten für die Anzeige oder die Ausnahmegenehmigung liegen je nach Verwaltungsaufwand zwischen 30 und 200 Euro.
Die Abbrennzeiten von Feuerwerken bleiben unverändert.
Alle Informationen zum Abbrennen von Feuerwerken sind unter www.dresden.de/feuerwerke zu finden.