Fr, 11.12.2020 , 20:01 Uhr

Sachsen beschließt harten Lockdown für Schule und Kita

Dresden/Sachsen- Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit.

Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben

Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Das sieht die neue Corona-Schutzverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde.

Kultusminister Christian Piwarz warb dafür, während der häuslichen Lernzeit die Online-Angebote des Freistaates zu nutzen. »Wir haben die Zeit seit dem ersten Lockdown genutzt und sind mit unseren digitalen Diensten deutlich besser aufgestellt als im Frühjahr«, stellte der Minister klar. So können sich Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler über das zentrale Identitätsmanagement Schullogin mit nur einem Login anmelden und direkt auf die Lernplattformen LernSaX, Opal Schule und Moodle zugreifen. Zudem stehen den Schulen mit MeSax und Mundo frei zugängliche Bildungsmediatheken zur Verfügung. Um Videokonferenzen schnell und einfach durchführen zu können, steht allen sächsischen Schulen der Videokonferenzdienst BigBlueButton ebenso zentral über Schullogin zur Verfügung. Als eines der wenigen Bundesländer bietet Sachsen zudem mit der Online-Lernplattform Sofatutor Zugang zu rund 11.000 Lernvideos, 43.000 interaktiven Übungen und 38.000 Arbeitsblättern für alle Jahrgangsstufen. »Es müssen aber nicht nur digitale Lernmittel sein. Auch analoge Materialien können pädagogisch sinnvoll eingesetzt werden. Hier kommt es auf die Mischung an, die von Lehrerinnen und Lehrer aus ihren pädagogischen Erwägungen heraus vorgenommen werden«, so der Minister.

Häusliche Lernzeit an Lehrplänen orientiert

»Der Unterricht in häuslicher Lernzeit soll sich grundsätzlich weiter an den Lehrplänen orientieren. Wenn die Lehrplaninhalte nicht digital vermittelt werden können, müssen analoge Wege beschritten werden. In jedem Fall sollen die Schülerinnen und Schüler Rückmeldungen für ihre erbrachten Leistungen in häuslicher Lernzeit bekommen. Lehrerinnen und Lehrer sollen mit ihren Schülern regelmäßig in Kontakt bleiben und dafür die dienstliche E-Mail-Adresse nutzen. Wer immer noch nicht über eine E-Mail verfügt, kann diese problemlos bei Schullogin einrichten. Die Eltern können und sollen die Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nicht übernehmen und den Unterricht in der Schule ersetzen«, unterstreicht Kultusminister Christian Piwarz.

Vorgehen bei der Notbetreuung

Gleichzeitig bat der Minister um Verständnis für das restriktive Vorgehen bei der Notbetreuung. »Das Ziel des Lockdowns ist die Zahl der Kontakte auf ein absolutes Minimum zu beschränken, deshalb kann eine Notbetreuung nur für einen begrenzten Personenkreis angeboten werden. Nur wenn sich die Gesellschaft zum Wohle der Kinder einschränkt, können wir Präsenzunterricht in den Schulen und Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen ab dem 11. Januar wieder ermöglichen. Die Infektionszahlen müssen bis dahin deutlich runtergehen.«, so Kultusminister Christian Piwarz.

Eine Notbetreuung wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich.

Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Weitere Regelungen sind der Corona-Schutz-Verordnung zu entnehmen. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.

Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de. Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis Dienstag den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen.

(Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus)