Dresden - An den drei bevorstehenden Gedenktagen im November gelten in Sachsen besondere Schutzvorschriften. Wer gegen ein Verbot verstößt muss mit Geldbußen rechnen.
An den bevorstehenden Gedenktagen im November gelten in Sachsen besondere Schutzvorschriften. Alle Gastwirte und Betreiber von Spielhallen müssen am Sonntag, 17. November (Volkstrauertag), Mittwoch, 20. November (Buß- und Bettag) und am Sonntag, 24. November (Totensonntag) folgende Vorschriften nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen beachten:
Öffentliche Tanzveranstaltungen und andere Ereignisse, die dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen, sind von 3 bis 24 Uhr verboten. Das schließt sowohl Zirkusveranstaltungen als auch Theater- und Varietéveranstaltungen mit frech-frivolem oder belustigendem Charakter ein. Ebenso dürfen beispielsweise Spielhallen und Sportwettbüros in dieser Zeit nicht geöffnet sein. Auch öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr nicht gestattet.
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro rechnen.