Di, 19.01.2021 , 07:44 Uhr

Stillstand inakzeptabel, es muss laufen

Im Alltag denken die meisten Menschen nicht darüber nach, wie wichtig eine sachgemäße Abwasserentsorgung ist – zumindest, solange sie funktioniert. Kommt es aber zu Verstopfungen in den Abflussrohren und zu einem damit verbundenen Rückstau des Wassers, ist guter Rat teuer. Lassen sich die Verunreinigungen nicht mit Hausmitteln oder einem Pümpel in Eigenregie beseitigen, ist ein Anruf bei einer professionellen Rohrreinigung erforderlich. Wie aber sieht es mit den Kosten für deren Einsatz aus, und worauf sollten Verbraucher achten?

Rohrreinigung durchführen lassen: Wer kommt für die Kosten auf?

Bei einer schweren Verstopfung der Abflussleitungen muss schnell reagiert werden. Staut sich das Abwasser zurück und läuft am Ende sogar über, können Wasserschäden in der eigenen Wohnung sowie in darunterliegenden Räumen entstehen, die wiederum hohe Instandsetzungskosten verursachen. Es ist also ratsam, so schnell als möglich einen Notprofi Rohrreinigung und Kanalreinigung Dresden zu beauftragen, der die Verstopfungen professionell und effizient beseitigt, bevor es zu teuren Folgeschäden kommen kann.

Für Mieter stellt sich dann die Frage, wer eigentlich für die dadurch entstehenden Handwerkerkosten aufkommen muss. Grundsätzlich sind die Rohrleitungen Vermietersache. Dies bedeutet, dass der Vermieter in der Pflicht ist, Instandsetzungen und Reparaturen zu bezahlen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Mieter die Abflüsse ausschließlich vertragsgemäß nutzt. Im Klartext bedeutet das: Werden Dusche und Waschbecken zum Duschen, Waschen und Abwaschen genutzt, trägt der Mieter keine Verantwortung für entstehende Verschmutzungen. Für eine Reparatur ist demnach der Vermieter zuständig.

Kann dagegen nachgewiesen werden, dass der Mieter den Abfluss absichtlich oder durch einen unsachgemäßen Gebrauch verstopft hat, muss er selbst für die Kosten aufkommen.

Die Abflussreinigung von der Steuer absetzen: So geht’s!

Wer eine professionelle Rohrreinigung in Auftrag gegeben und den Einsatz der Handwerker bezahlt hat, hat die Möglichkeit, diese Kosten bei der nächsten Steuererklärung geltend zu machen. Hierbei gibt es zwei Optionen: Kann ein direkter Bezug zur eigenen Berufstätigkeit hergestellt und nachgewiesen werden, ist es möglich, die Handwerkerkosten als Betriebskosten beziehungsweise als Werbungskosten abzusetzen. Sollte dies nicht der Fall sein, können Mieter sowie Vermieter immer noch das Absetzen als Handwerkerleistung in Anspruch nehmen. Maximal 20 Prozent der entstandenen Kosten können geltend gemacht werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro. Wohnen zwei alleinstehende Personen etwa in einer Wohngemeinschaft zusammen, können die Handwerkerkosten aber nur einmal pro Haushalt abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings immer eine korrekt ausgestellte Rechnung, die dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Diese muss eine detaillierte Auflistung der einzelnen Positionen wie etwa Anfahrtskosten, Arbeitszeit und Materialkosten enthalten. Reine Materialkosten können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Enthält die von den Rohrreinigern ausgestellte Rechnung nicht die erforderlichen Details, sollten Kunden die Handwerker noch einmal kontaktieren und um eine entsprechend detaillierte Aufstellung bitten. Nicht nur eine geeignete Rechnung wird für die Erstattung der Handwerkerkosten vom Finanzamt verlangt. Auch ein Kontoauszug muss der Behörde vorgelegt werden, der Auskunft darüber gibt, dass die entstandenen Kosten tatsächlich vom Konto des Auftraggebers abgegangen sind. Bei Fragen rund um das Absetzen der Rohrreinigungskosten steht das zuständige Finanzamt als Ansprechpartner zur Verfügung.