Sachsen- Die Corona bedingten Regeln und Einschränkungen passen sich regelmäßig der aktuellen Lage in Deutschland an. Was gilt derzeit in welchem Bundesland? Eine Zusammenfassung der Regeln im Überblick.
Bund und Länder planen, die Corona-Maßnahmen in Deutschland zu verschärfen, um die Corona-Zahlen zu senken. Das kündigen die Entwürfe für die Bund-Länder-Konferenz heute an. Impfpflicht und Kontakteinschränkungen - diese und weitere Themen werden heute bei der Ministerpräsidentenkonferenz besprochen.
Aber schon jetzt haben einige Bundeländer ihre Regeln verschärft.
Hier ein Überblick über die aktuellen Corona-Maßnahmen der Sächsischen Staatsregierung:
Hotspot-Regelung
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Diese gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Nur mit triftigem Grund darf man in dem Zeitraum das Haus oder die Wohnung verlassen. Da Sachsens Inzidenz die 1000er Marke geknackt hat, greift diese Regel seit dem 01. Dezember 2021.
Kontaktbeschränkung
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.
Einzelhandelwww.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur mit einem 2G-Nachweis möglich. Dabei sind die täglichen Öffnungszeiten auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr beschränkt. Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen. Es bestehen Ausnahmen bei z.B. der Versorgung obdachloser Menschen oder nichtöffentliche Personalrestaurants. Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Die komplette Verordnung ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:Welche Regeln gelten aktuell in den anderen deutschen Bundesländern?
Das hat die Tagesschau hier für euch im Artikel zusammengefasst:
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/corona-bundeslaender-105.html